Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nicht alles geht aber so glatt über die Bühne, wie es sollte:
Das vorgesehene Ersatzteil kann nicht sofort geliefert werden, Sie als Kunde schaffen es nicht, den Wagen zum
vereinbarten Termin abzuholen, und, und, und...
Um mögliche Konflikte von vorneherein zu begrenzen, gibt es diese AGBs der Kraftfahrzeug-Innung, die auch für uns
gelten.
I. Auftragserteilung
Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der
voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
Der Auftraggeber enthält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der
Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim
Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in
diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.
Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Ausgabe gebunden.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei Berechnung des Auftrags nur
mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer
angegeben werden.
III. Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch
eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabeder Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen
schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der
Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür
gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Motorfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder
Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftraggegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschaden ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist
auch für die während des Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn,
dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Fahrzeuges oder der
Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z. B. durch Streik,
Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann,
besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht
zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten,
soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
Die Abnahme des Auftraggegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb
einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen und der
Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden,
verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
In der Rechnung sind Preis oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder
Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden
bleibt unberührt.
Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt die Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, daß das ausgebaute Aggregat oder Teil dem
Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung unmöglich macht.
Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des
Auftraggebers, schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
Zahlungen sind bei Annahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu leisten.
Zahlungen sind in bar oder durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte zu leisten. Eine andere Zahlungsweise,
insbesondere die Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung
übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es
sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus diesem Vertrag
beruht.
Verzugszinsen werden mit 5% p. a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz
berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren
Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragerteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des
Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur,
soweit diese unbestritten sind oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch
auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:
Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm
Gewährleistungsanspruch in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei
Abnahme vorbehält:
Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme gemeldet
wird.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so endet die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie bei Anhängern, Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit
Nebenantrieb sechs Monate nach Abnahme. Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung
schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlicher Anzeige händigt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten im selben Betrieb. In
folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher
elegenen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt durchgeführt werden:
- wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 30 Kilometer vom Betrieb des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt;
- wenn ein zwingender Grund vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten
Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich
sind, insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlichesSondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden
die Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.
Erfolgt in den Ausnahmefällen der Ziffer 3 die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des
Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in dem Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass
es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile
während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem
Auftraggeber nachweislich entstanden Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf
hinzuwirken, daß die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
Wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig die Instandsetzung oder schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt
hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder
Erstattung der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges im Umfang von Abschnitt III
Ziff. 2. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem die Bestimmung von Abschnitt III Ziff. 3.
entsprechend Anwendung.
Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den
Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Wandlung
(Rückgängigmachen des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.
IX. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen
zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden
trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck und
Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist -
außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen.
Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des Arbeitsgegenstandes
zur kostenlosen Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des
Verlustes zu ersetzen.
Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden
des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem
Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Leistungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachten Schäden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Auftragnehmer zusätzlich verpflichtet, nach
seiner Wahl dem Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten oder bei gewerblich genutzten
Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen.
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben. Bei Vorliegen der Voraussetzung für die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes kann
der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit
in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich ein dem Auftragsgegenstand vergleichbares
Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet. Die Haftung bei Verzug des
Auftragnehmers ist abschließend in Abschnitt III geregelt. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die
Haftung für fehlerhafte Produkte(ProdHaftG) bleiben unberührt.
Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem
Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden,
unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen unverzüglich nach
ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die
der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t)
Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer
die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks anrufen. Die Anrufung muss
schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien
auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der
Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.